Nachholbildung für Erwachsene nach Art. 32 BBV: Zielgruppe und Vorgehen für die Abschlussprüfung

Lehre für Erwachsene

Wer kann die Erwachsenenlehre nach Art. 32 BBV absolvieren?

Berufserfahrung:

Personen, welche die erforderliche Berufserfahrung «on the Job» erworben haben, indem sie als nicht qualifizierte Mitarbeitende tätig waren, können den Berufsabschluss auch im Alter nachholen.

Dabei müssen sie zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens fünf Jahre praktische Berufserfahrung vorweisen können, davon in der Regel zwischen zwei und vier Jahren im gewünschten Beruf. Dies kann allerdings je nach Berufsfeld variieren. Während Teilzeitarbeit dem Pensum entsprechend angerechnet werden kann, können Hilfstätigkeiten nur sehr beschränkt anerkannt werden. 

Theoretische Kenntnisse:

Häufig sind die theoretischen Kenntnisse von Personen mit Berufserfahrungen «on the Job» lückenhaft, da sie den Beruf nicht von Grund auf erlernt haben. Diese Kenntnisse müssen sie entsprechend füllen bzw. nachholen.

Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Besuch der Berufsfachschule gemeinsam mit anderen Lernenden (tagsüber unter der Woche)
  • Für einzelne Berufe, in denen viele Erwachsene den Berufsabschluss nachholen wollen (beispielsweise im kaufmännischen Bereich oder Detailhandel), gibt es spezielle Bildungsangebote bzw. Vorbereitungskurse von Berufsfachschulen und Privatschulen, die mehrheitlich abends oder samstags stattfinden.
  • Vorbereitung im Selbststudium ohne Besuch einer Berufsfachschule (Auskunft zu Lehrmitteln und anderen nützlichen Lernhilfen kann die Berufsfachschule geben)

Wichtig: Die Kandidatinnen und Kandidaten tragen selbst die Verantwortung, dass ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie Fähigkeiten auf dem neusten Stand sind und dem Niveau anderer Lernenden entsprechen. Wie diese erworben werden, steht grundsätzlich frei. 
Hierzu gehören auch die erforderlichen Sprachkenntnisse auf Niveau B1/B2 (Jetzt hier gleich den Sprach-Check machen!).

Obwohl für die Zulassung zur Abschlussprüfung (Qualifikationsverfahren, QV) kein Lehrvertrag oder Berufstätigkeit vorausgesetzt werden, wird eine Arbeits- oder Praktikumsstelle als Prüfungsvorbereitung empfohlen. 

Wie gehe ich bei der Anmeldung für das Qualifikationsverfahren vor?

  • Kontaktaufnahme mit dem Amt für Berufsbildung im entsprechenden Kanton. Die Fachpersonen geben Auskunft und alle notwendigen Informationen. Hier geht es zu den Adressen der kantonalen Berufsbildungsämter.
  • Ausfüllen und Einreichung des offiziellen Gesuchsformulars inkl. Belege der Berufserfahrung und Kenntnisse (Kopien der Arbeitszeugnisse, Diplome, Zertifikate etc.).
  • Das Berufsbildungsamt prüft das Gesuch, ob die Kandidatin oder der Kandidat für das Qualifikationsverfahren (QV), also die Abschlussprüfung, zugelassen wird. 
  • Das Berufsbildungsamt prüft die anrechenbare Berufserfahrung und entscheidet über noch zu erwerbende Kenntnisse oder Erfahrungen, sowie abzulegende Prüfungen.
  • Bei Annahme des Dossiers wird eine Bestätigung versendet und die Möglichkeiten zum Besuch des Berufsunterrichts aufgezeigt. 
  • Die Kandidaten und Kandidatinnen nehmen in der Regel selbständig mit der Berufsfachschule Kontakt auf. Die zuständige Person wird auf der Grundlage der Vorkenntnisse entscheiden, welche Kurse noch besucht werden müssen.  An dieser Stelle soll abermals erwähnt werden, dass es keine Vorschriften zur Prüfungsvorbereitung gibt. So ist es jedem freigestellt, sich auch selbständig, das heisst ohne Kursbesuch, auf das QV vorzubereiten.
  • Anmeldung zur Abschlussprüfung: Anmeldefristen und Gebühren sind kantonal geregelt und können daher variieren. 
  • Abschlussprüfung: Kandidaten/-innen der Nachholbildung für Erwachsene legen die gleichen Prüfungen ab, wie die anderen Lernenden. Welche Fächer und Richtlinien für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten, wird dabei in der jeweiligen Bildungsverordnung festgehalten.
  • Nach bestandener Prüfung wird das eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ oder Berufsattest EBA verliehen. 

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