Wer darf die Bezeichnung Architekt / Architektin tragen? Was macht das REG?

Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung «Architekt / Architektin» ist in der Schweiz nicht geschützt. Das heisst, grundsätzlich darf sich jeder und jede als Architekt/in bezeichnen.

In diesem «Wildwuchs» ist der Bachelorabschluss in Architektur einer eidg. akkreditierten Hochschule (Fachhochschulen, Universitäten) ein anerkanntes Qualitätssiegel. Er führt zum Titel «Bachelor of Arts [FH/UH] in Architektur».

Bewilligung zur Berufsausübung

Wer als Architekt/in eigenständig arbeiten darf, wird von den Kantonen geregelt. Es gibt Kantone (z.B. GE, VD, NE), in welchen der Architekturberuf reglementiert ist und zur Ausübung eine Bewilligung sowie der Nachweis der Berufsqualifikationen erforderlich sind. In anderen Kantonen ist der Beruf nicht reglementiert. Vielfach braucht es aber spätestens bei der Unterschrift für die Freigabe von Projektplänen oder die Unterzeichnung von Baugesuchen in allen Kantonen eine berufliche Anerkennung.

Der Nachweis der Anerkennung erfolgt über den Eintrag im kantonalen Register (Register MPQ in Genf, CAMAC im Kanton Waadt, OTIA im Tessin usw.) und/oder durch den Eintrag ins REG.

Das REG (Stiftung der Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Architektur und der Umwelt, REG) schafft Ordnung im Gebiet der baukünstlerischen Berufe, wie eben der Architektur. Dazu führt das REG ein Register anerkannter Fachleute. So schafft es Transparenz bei den beruflichen Qualifikationen, was auch im Hinblick auf die internationale Anerkennung von Bedeutung ist.

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