Tipps und Entscheidungshilfen für die Ausbildungswahl
Fragen und Antworten
Braucht es für die Gründung einer Naturpraxis eine Bewilligung?
Jeder Kanton entscheidet selbständig über die Bewilligungspflicht zum Führen einer Naturpraxis. In einigen wenigen Kantonen besteht diese nicht, in den meisten anderen wurde diese spätestens in den letzten Jahren eingeführt und setzt ganz unterschiedliche Bedingungen voraus, etwa eine EMR-Registrierung, eine bestandene Berufsverbandsprüfung, eine bestandene Zulassungsprüfung, eine Ausbildung mit mindestens 1500 Stunden, eine Ausbildung von mindestens drei Jahren sowie sechs Monaten Praktikum in der entsprechenden Fachrichtung. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrem Kanton über die kantonale Bewilligungs- oder Meldepflicht.
Braucht es für die Eröffnung einer Naturpraxis einen Handelsregistereintrag?
Sofern der Umsatz nicht CHF 100`000.- pro Jahr übersteigt, ist für die Gründung einer Naturpraxis / Naturheilpraxis kein Eintrag im Handelsregister erforderlich.
Braucht es zum Eröffnen einer Naturpraxis ein eidg. Diplom?
Ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktiker / Naturheilpraktikerin der Fachrichtungen Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN), Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Ayurvedamedizin oder Homöopathie ist in den meisten Kantonen nicht zwangsläufig zur Eröffnung einer Naturpraxis erforderlich. Auch alternative qualifizierende Ausbildungen und Prüfungen werden oftmals anerkannt. Da dies jedoch kantonal geregelt ist, informieren Sie sich bitte entsprechend bei den Kantonen über die einzelnen Vorschriften und Gesetzte zur eventuellen Bewilligungsverordnung für Naturheilpraxen.
Bin ich als Naturheilpraktikerin mit eigener Naturpraxis mehrwertsteuerpflichtig?
Sofern ein jährlicher Umsatz von weniger als CHF 100`000.- erreicht wird, sind Unternehmer und Unternehmerinnen einer Naturpraxis nicht mehrwertsteuerpflichtig und müssen sich nicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV anmelden.
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